§ 63 Stufenplan
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Aufgaben nach § 62 einen Stufenplan. In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem Stufenplan können ferner Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 63 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 17.01.2001 – 14 (XVII) K 11/00
- BVerfG, 18.10.1966 – 2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63Zur Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Ermächtigung des Arzneimittelgesetzes zu einer Rechtsverordnung über radioaktive Arzneimittel; Gültigkeit dieser VerordnungZitiert von 9
- VG Schleswig, 09.03.2018 – 1 B 202/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.02.2015 – 13 A 1373/14Zitiert von 5
- OVG NRW, 25.02.2015 – 13 A 1374/14
- OVG NRW, 25.02.2015 – 13 A 1375/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.02.2015 – 13 A 1371/14Zitiert von 11
- OVG NRW, 25.02.2015 – 13 A 1372/14
- OVG NRW, 25.02.2015 – 13 A 1376/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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